| Umsatzsteuer-Erhöhung |
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Umsatzsteuererhöhung - Das sollten Sie wissen Am 1.1.2007 ist es soweit: Die Umsatzsteuer steigt von 16 auf 19 Prozent. Eigentlich klingt alles ganz einfach: Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 Prozent auf 19 Prozent erhöht. Das bedeutet, Lieferungen, Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die ab dem 1. Januar 2007 ausgeführt werden, unterliegen dem auf 19% erhöhten Regelsteuersatz. Bei Leistungen und Gütern, die bisher mit dem ermäßigte Steuersatz von 7% abgerechnet wurden, ändert sich nichts. Bei bewegten Lieferungen ist die Absendung der Ware maßgebend, bei Leistungen die Vollendung bzw. Abnahme des Werkes. Wichtig: Welcher Steuersatz gilt, hängt ausschließlich vom Zeitpunkt der Ausführung ab. Wann der Vertrag geschlossen wurde, wann die Rechnung gestellt wird oder wann das Geld bezahlt wird, ist bedeutungslos. Achtung: Rechnungen über nach dem 31. Dezember 2006 zu erbringende Leistungen müssen bereits heute grundsätzlich mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % fakturiert werden. Werden dagegen Rechnungen über bis zum 31. Dezember 2006 erbrachte Leistungen erst nach diesem Zeitpunkt erteilt, ist noch der Steuersatz von 16 % anzuwenden. Sonderfall Dauerleistung: Etwas komplizierter ist die Lage bei den sogenannten Dauerleistungen. Das können sowohl Dienstleistungen als auch wiederkehrende Lieferungen sein. Also Vermietungen, Leasing oder Wartungsverträge. Im umsatzsteuerlichen Sinne gilt die Dauerleistung an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Liegt dieser Termin nach dem 31. Dezember 2006 fallen 19 Prozent an. Bei IT-Projekten 3 Prozent sparen IT-Projekte, die über den Jahreswechsel andauern, können sich unnötig verteuern. Clevere Systemhäuser helfen ihren Kunden, vermeidbare Steuern zu sparen, indem sie längere Projekte in mehrere Teilleistungen splitten. Dies einmal vergegenwärtigt, lassen sich sämtliche Probleme relativ leicht lösen. Wichtig ist, dass es gerade nicht auf den Abschluss des jeweiligen Vertrages (ob Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag) ankommt. Der ist vielmehr im umsatzsteuerrechtlichen Sinn völlig irrelevant. Aber Achtung: Mancher Projektvertrag sieht Regelungen vor, bei denen der Auftraggeber den Werklohn zuzüglich 16 Prozent Mehrwertsteuer zu zahlen hat. Diese Bestimmung benachteiligt jedoch den IT-Anbieter. Denn bei Projekten, deren Abnahme erst 2007 erfolgt, bleibt er voraussichtlich auf den drei Prozent Steuererhöhung sitzen und muss die Summe aus eigener Tasche zahlen. Daher hat der IT-Anbieter beim Abschluss neuer Projektverträge zwingend darauf zu achten, dass sich die Bestimmung zur gesetzlich geltenden Umsatzsteuer auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bezieht. Längerfristig angelegte und komplexe IT-Projekte sind in der Regel äußerst kostspielig. Dabei können drei Prozentpunkte durchaus ins Gewicht fallen. Typischerweise sind IT-Projekte, bei denen es um eine Bündelung von Leistungen geht, als Werkverträge ausgestaltet. Dabei ist die vertraglich geschuldete Leistung durch den IT-Anbieter erst dann erbracht, wenn die Voraussetzungen der Abnahme gemäß § 640 BGB vorliegen. Daraus ergibt sich die Antwort auf die Frage, welcher Umsatzsteuersatz bei IT-Projekten, die erst 2007 beendet werden, zu berechnen ist: Entscheidend ist immer der Zeitpunkt der Abnahme. Entsprechendes gilt, wenn beispielsweise die Arbeiten zur Installation einer umfangreichen IT-Infrastruktur im November 2006 begonnen und erst im März 2007 durch den Auftraggeber abgenommen werden. Gemäß § 13 des Umsatzsteuergesetzes ist damit im März 2007 die Leistung »ausgeführt«, so dass die Schlussrechnung des IT-Anbieters die erhöhte Mehrwertsteuer von 19 Prozent auszuweisen hat. Dies gilt ebenso für sämtliche bis dahin gezahlten Forderungen aus vorangegangenen Abschlagsrechnungen. Die Anwendung des erhöhten Umsatzsteuersatzes kann eben nicht durch vorzeitige Rechnungen (oder Anzahlungen) verhindert werden. Es spielt demnach auch keine Rolle, ob die Abschlagszahlungen zunächst mit dem alten Umsatzsteuersatz (von 16 Prozent) ausgewiesen wurden. Viele Kunden erwarten von ihrem Systemhaus konkrete Lösungsvorschläge, wie die erhöhte Steuer zumindest auf die im Jahr 2006 erbrachten Leistungen vermieden werden kann. Rechtlich ist dies durchaus möglich, indem Auftraggeber und Anbieter vertraglich »Teilleistungen« vereinbaren. Teilleistungen sind im Steuerfachjargon wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird. Entsprechend gilt nur der am Stichtag, zu dem eine Teilleistung ausgeführt wird, maßgebliche Steuersatz. Eine Teilleistung muss jedoch vor Geltung des erhöhten Umsatzsteuersatzes (also vor dem 1. Januar 2007) abgenommen werden. Denn die Fälligkeit des Werklohns tritt erst mit der Abnahme ein. Zudem müssen vertraglich definierte Teilleistungen wirtschaftlich klar voneinander abgrenzbar sein. Aus Sicht des Auftragnehmers ist es ausgesprochen günstig, mehrere voneinander nicht abhängige Verträge abzuschließen. So könnte dem Auftraggeber zunächst die Lieferung der Hardware und in einem Softwarelizenzvertrag die Überlassung von Standardsoftware angeboten werden. In einem Dienstvertrag würden dann Beratung und Schulung sowie in einem Pflegevertrag die Wartung der Software vereinbart. In einem Werklieferungsvertrag wäre gegebenenfalls die Anpassung der Standardsoftware an die individuellen Bedürfnisse des Anwenders zu vereinbaren. Für den IT-Anbieter selbst hätte ein solches Vertragskonstrukt weitere Vorteile: Die Vergütung würde bereits nach Erbringung eines jeden (abmahnfähigen) Leistungsteils fällig. Wäre ein Teil der Leistungen mangelhaft, könnten nur Ansprüche bezüglich dieses Leistungsteils erhoben werden. Zudem käme es nach jeder Teilabnahme zu einer Umkehr der Beweislast, so dass der Auftraggeber die Beweislast hinsichtlich einer etwaigen Mangelhaftigkeit dieser Teile zu tragen hätte. Geht es nur um einen Kauf oder eine Bestellung durch den Auftraggeber, so stellt sich die rechtliche Situation sehr viel einfacher dar. Der jeweilige Mehrwertsteuersatz hängt schlicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt das Produkt geliefert wird. Auch hier kommt es keinesfalls auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Ähnlich wie beim bloßen Kaufvertrag stellt sich die Rechtslage bei Dienstleistungen dar. Nach § 611 BGB wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ein wesentliches Merkmal des Dienstvertrages besteht darin, dass die Projekt- und Erfolgsverantwortung beim Auftraggeber bleibt. Geschuldet ist nur die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung im vereinbarten Zeitraum. Auch hier gilt: Nur wenn die jeweilige Leistung noch 2006 erbracht wird, sind lediglich 16 Prozent Umsatzsteuer fällig. IT-Anbieter sollten sich gerade zum Jahresende hin stets vergewissern, ob sie in der Lage sind, zugesagte Leistungen auch tatsächlich fristgerecht zu erbringen. Hat der Anbieter sich nämlich zur Lieferung bis Ende 2006 vertraglich verpflichtet und verzögert sich diese aus Gründen, die er zu vertreten hat, braucht der Auftraggeber nur 16 Prozent Umsatzsteuer zu zahlen. Die übrigen drei Prozent, die sich aus der Steuererhöhung ergeben, hat der IT-Anbieter aus eigener Tasche zu tragen. Quelle: Computer Reseller News. Die o.g. Informationen enthalten keine Rechtsberatung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Desweiteren übernehmen wir keine Gewähr. Wir raten unseren Kunden in Zweifelsfällen einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen. |




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