| BGH entscheidet über Platzierung des Web-Impressums |
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Viele Webdesigner, Medienagenturen und Internetrechtler waren sich jahrelang unsicher. Der Bundesgerichtshof hat nun die lang umstrittene Frage entschieden, an welcher Position sich das Impressum einer Webseite befinden muss. Das Impressum einer Internet-Webseite muss über zwei Links aufgerufen werden können. Urteil Verkündet am: 20. Juli 2006 Anbieterkennzeichnung im Internet BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1; MDStV § 10 Abs. 2; TDG § 6; UKlaG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11 a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind. b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - I ZR 228/03 - OLG München LG München I Dies erfüllt bereits die Anforderungen, die durch den Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) an eine leichte und klar erkennbare Anbieterkennzeichnung im Internet gefordert wird. Weitere Links zu diesem Thema: http://www.heise.de/newsticker/meldung/79621 http://www.olnhausen.com/law/bgh/anbieterkennzeichnungiminternet.html http://bundesrecht.juris.de/tdg/__6.html http://www.heise.de/newsticker/meldung/40371 http://www.wettbewerbszentrale.de/ http://www.heise.de/newsticker/meldung/45482 http://www.jurpc.de/rechtspr/20020245.htm http://www.jurpc.de/rechtspr/20030079.htm |




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